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Russen

Thüringer

Satin elfenbein

Satin

1.0 Satin, elfenbein

1. Körperform und Typ
Der Körper ist leicht gedrungen. Die Rückenlinie verläuft ebenmäßig und die Hinter­partie gut abgerundet. Der Kopf ist kurz, die Stirn- und Schnauzpartie ist breit und ohne erkennbaren Hals und Nacken am Rumpf angesetzt. Die Ohren sind fleischig­gut abgerundet, reichlich behaart, in der Länge dem Körper entsprechend. Die Läu­fe sind mittellang und kräftig. Die Häsin soll möglichst wammenfrei sein, doch ist ei­ne kleine, gut geformte Wamme bei älteren Häsinnen zugelassen.
2. Gewicht
Das Mindestgewicht beträgt 2,50 Kg, das Normalgewicht 3,20 Kg und das Höchst­gewicht 4,00 Kg
3. Fell
Das Fell ist mittellang zirka 2,5 - 3 cm. Es ist dicht und weich.
4. Haarstruktur
Die Verdünnung der Haarstruktur, die durch eine Mutation entstand, muß eindeutig erkennbar sein. Auch das Unterhaar ist extr3m dünn und bedarf der Stütze durch das Grannenhaar.
5. Satinfaktor
Der satinähnliche (Satin = Seide) Glanz des Felles muß auffallend stark in Erscheinung treten und soll beim Hineinblasen bis zur Wurzel sichtbar sein.
6. Farbe
Die Elfenbeinfarbe erstreckt sich gleichmäßig über den ganzen Körper, die Bauch­partie einbegriffen. Die Unterfarbe erscheint etwas heller. Die Augen sind blaßrot oder blau. Die Krallen weiß. Anerkannt sind noch die Farbenschläge Schwarz, Blau, Feh, Castor, Lux, Havanna, Chinchilla, Orange, Rot, Marder (in Blau, Braun und Siame­senfarbe) und Silber in allen Farbenschlägen. Die jeweilige Farbe ist am ganzen Kör­per intensiv. Die Deck-, Zwischen- und Unterfarbe sowie die Farbe von Augen und Krallen entsprechen den Farbenschlägen der Ausgangsrassen.
7. Gesundheit und Pflege
Siehe allgemeine Bestimmungen.
Leichte Fehler
Ausgeprägte Wamme bei älteren Häsinnen, etwas grobe Behaarung, leicht wolliges Fell, wenig Seidenglanz, schwach behaarte Ohren, kleine Abweichungen in der Farbe.
Schwere Fehler
Zu grobe Behaarung, stark wolliges Fell, fehlender Seidenglanz, starke Abweichung in der Farbe. Andere als vorgeschriebene Augen- oder Krallenfarbe.
Sonst wie allgemeine Bestimmungen.

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