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Englische Schecken

Hasen

Farbenzwerge

1. Körperform und Typ
Die Körperform ist gedrungen, walzenförmig, vorne und hinten gleich breit, die Rücken­linie ebenmäßig verlaufend, hinten gut abgerundet. Die Läufe sind kurz und sehr fein­gliedrig. Die Blume ist klein und liegt fest am Körper an. Die Häsin weicht, mit Ausnahme der Stirnbreite, kaum vom Körperbau des Rammlers ab, sie ist völlig frei von jeglichem Wammenansatz.
2. Gewicht
Das Mindestgewicht beträgt 0,70 Kg, das Normalgewicht 1,00 Kg und das Höchst­gewicht 1 ,50 Kg
3. Fell
Das Fell ist kurz im Haar (18 bis 20 mm), dicht und weich. Die Begrannung soll fein, gleichmäßig ohne überstehende Haarspitzen sein.
4. Kopf und Ohren
Der Kopf ist im Verhältnis zur Größe des Tieres groß und tritt markant in Erscheinung. Er ist kurz und dick mit breiter Stirn und Schnauzpartie. Die Stirnbreite in Augenhöhe beim Rammler ist etwa 5,5 cm, bei der Häsin 5 cm. Der Kopf sitzt dicht am Rumpf ohne sichtbaren Halseinschnitt. Die Augen sind groß und treten stark hervor Jedoch keine Glotzaugen). Die Ohren sind der Zwergform angepasst, klein, schön abgerun­det, eng zusammenstehend, und gut behaart. Als ideal gilt eine Ohrenlänge bis 5,5 cm.
über 7 cm Herdbuchausschluss
5. Deck-, zeichnungs- und Zwischenfarbe
Anerkannt sind alle Farbenschläge der Ausgangsrassen, eingeschlossen die Rus­senzeichnung, ausgenommen die Zeichnungsrassen Riesenschecken, Rheinische Schecken, Englische Schecken und Holländerkaninchen. Bei den marderfarbigen Zwergen sind anerkannt die Braun- und Blaumarder sowie die Siamesen Gelb und Blau. Die dunklen, fast einfarbigen Marderzwerge (Homozygoten) sind nicht zuge­lassen. Für die Beurteilung der Farbe gelten die Farbforderungen der Ausgangsrassen.
6. Unterfarbe und Abzeichen
Anzuwenden sind die entsprechenden Forderungen an Farbe und Zeichnung der betreffenden Ausgangsrassen.
7. Gesundheit und Pflege
Siehe allgemeine Bestimmungen.
Leichte und schwere Fehler
Als leichte und schwere Fehler gelten jene des Hermelin. Als Farbenfehler sind jene der Ausgangsrassen maßgebend.
Sonst wie allgemeine Bestimmungen

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